Es liegt an den Naturgesetzen, dass bei jeder Elektronenstrahlanwendung eine Röntgenstrahlung entsteht – sei es gewollt (in der Röntgenröhre für Medizin oder Materialprüfung) oder ungewollt/störend (in der guten alten TV-Bildröhre wie in einer EB-Maschine). Alle derartigen Einrichtungen unterliegen der Röntgenverordnung. In dieser Gesetzesgrundlage wird insbesondere auch der Umgang mit Störstrahlern wie EB-Maschinen geregelt.
Jeder Hersteller einer solchen Maschine garantiert dafür, dass beim Betrieb der Maschine keine schädliche Strahlung nach außen tritt, Menschen in ihrer Nähe also keinerlei persönliche Schutzvorkehrungen treffen müssen.
Jeder Nutzer einer EB-Maschine muß bei dem für ihn zuständigen Überwachungsorgan eine Betriebserlaubnis erlangen, wozu ihm der Maschinenhersteller wichtige Voraussetzungen schafft.
Und um mit einem gelegentlichen Irrtum aufzuräumen: Röntgenstrahlung ist nicht vergleichbar mit atomarer Kernstrahlung: Sobald der Elektronenstrahl seine Arbeit beendet hat, gibt es weder Röntgenstrahlung noch strahlt irgend etwas nach.